5.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es seien auch hier keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vorliegen der Fluchtgefahr etwas zu verändern vermöchten. Es sei aufgrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach wie vor kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Die Möglichkeit eines lediglich bedingten Strafvollzugs oder der angebliche Betreuungsbedarf seines ersten Kindes würden keine Umstände darstellen, die die Haft angesichts des Anklagesachverhalts als nicht mehr verhältnismässig erscheinen liessen.