Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gründet der dringende Tatverdacht daher nicht auf der Tatsache, dass zwischenzeitlich bereits Anklage erhoben wurde, sondern auf dem Geständnis des Beschwerdeführers. Wurde jedoch bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).