4.4. Der Beschwerdeführer gestand unbestrittenermassen die ihm vorgeworfene Tat ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gründet der dringende Tatverdacht daher nicht auf der Tatsache, dass zwischenzeitlich bereits Anklage erhoben wurde, sondern auf dem Geständnis des Beschwerdeführers.