4.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, der dringende Tatverdacht sei unbestritten, er habe ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Die Rechtsprechung, wonach mit der Anklageerhebung quasi automatisch der dringende Tatverdacht gegeben sei, erscheine überholt. Der dringende Tatverdacht sei nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen lediglich dann gegeben, wenn eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheine. -6-