4. 4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. 4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den dringenden Tatverdacht. Es seien keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vorliegen des dringenden Tatverdachts etwas zu verändern vermöchten, insbesondere weil der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis abgelegt habe.