Eine neuerliche mündliche Verhandlung ist daher zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Andere Sachumstände, die eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen erforderlich machen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch ein mündliches Verfahren erzwingen könnte, vermag daran nichts zu ändern, hat er schliesslich bis anhin kein Haftentlassungs- -5- gesuch gestellt (vgl. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in E. 2.2 hiervor).