Mit der Vorinstanz sind in tatsächlicher Hinsicht keine haftrelevanten neuen Fakten ersichtlich, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2025 bekannt gewesen wären und an der damaligen mündlichen Verhandlung hätten besprochen werden können bzw. besprochen wurden. Insbesondere wurde an der Haftverhandlung vom 10. Januar 2025 bereits thematisiert, dass im März 2025 das zweite Kind des Beschwerdeführers erwartet wird. Eine neuerliche mündliche Verhandlung ist daher zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich.