225 Abs. 1 StPO) oder im Falle eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 Abs. 4 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass das Haftgericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt.