2.2. Nach Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Art. 227 StPO. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO) oder im Falle eines Haftentlassungsgesuchs (Art.