2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt, um dem Haftrichter seine Situation persönlich darzulegen. Diesem Wunsch sei der Haftrichter nicht nachgekommen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die von ihm neuerlich vorgebrachten Umstände bereits im Rahmen der Haftbewilligung mündlich besprechen können, wichtige haftrelevante Fakten, die am 10. Januar 2025 noch nicht bekannt gewesen wären, -4-