3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 7. März 2025 zugestellte Verfügung am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. Die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei Sicherheitshaft einstweilen bis längstens 08. April 2025 anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort.