2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 19. Februar 2025 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 die Abweisung dieses Antrags und seine umgehende Haftentlassung sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete in einem schriftlichen Verfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2025 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 19. Mai 2025 an.