Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.60 (HA.2025.91; STA.2022.3715) Art. 88 Entscheid vom 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ (alias [...]), führer […], z.Zt.: [Gefängnis], amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 27. Februar 2025 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2025 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 10. Januar 2025 die Versetzung des Be- schwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 8. April 2025. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 31. März 2022 bei einem Einfamilienhaus in Q._____ mit Hilfe eines unbekannten Gegenstandes das Fenster der Falttür des Wintergartens und daraufhin im Wintergarten mit dem gleichen Gegenstand die Scheibe zum Wohnzimmer eingeschla- gen zu haben, wobei letztere nicht ganz zerbrochen sei. Da er dann ein sich annäherndes Fahrzeug gehört habe, habe sich der Beschwerdeführer vom Einfamilienhaus entfernt. Der Beschwerdeführer habe in das Einfami- lienhaus eindringen wollen, um so viele Wertgegenstände wie möglich an sich zu nehmen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 19. Februar 2025 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 die Abweisung dieses Antrags und seine umgehende Haftentlassung sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines mündlichen Verfah- rens. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete in einem schriftlichen Verfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2025 Sicherheits- haft einstweilen bis zum 19. Mai 2025 an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 7. März 2025 zugestellte Verfügung am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden An- trägen: -3- " 1. Die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei Sicherheitshaft einstweilen bis längstens 08. April 2025 anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 12. März 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. März 2025 eine Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 19. Mai 2025 an. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt, um dem Haftrichter seine Situation persönlich darzulegen. Diesem Wunsch sei der Haftrichter nicht nachgekommen mit dem Hinweis, der Beschwerdefüh- rer habe die von ihm neuerlich vorgebrachten Umstände bereits im Rah- men der Haftbewilligung mündlich besprechen können, wichtige haftrele- vante Fakten, die am 10. Januar 2025 noch nicht bekannt gewesen wären, -4- seien nicht vorgebracht worden. Das Festhalten am schriftlichen Verfahren sei unverständlich, insbesondere weil die beschuldigte Person umgehend ein Haftentlassungsgesuch stellen und damit eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte. 2.2. Nach Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Anordnung der Si- cherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Art. 227 StPO. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegen- satz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO) oder im Falle eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 Abs. 4 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anläss- lich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass das Haftgericht einen persönlichen Eindruck von der be- schuldigten Person erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vor- nimmt. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2). 2.3. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend Anordnung von Si- cherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, weshalb das Haftver- fahren grundsätzlich schriftlich geführt wird. Ein Anspruch auf ein mündli- ches Verfahren besteht nur ausnahmsweise. Mit der Vorinstanz sind in tat- sächlicher Hinsicht keine haftrelevanten neuen Fakten ersichtlich, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Ja- nuar 2025 bekannt gewesen wären und an der damaligen mündlichen Ver- handlung hätten besprochen werden können bzw. besprochen wurden. Insbesondere wurde an der Haftverhandlung vom 10. Januar 2025 bereits thematisiert, dass im März 2025 das zweite Kind des Beschwerdeführers erwartet wird. Eine neuerliche mündliche Verhandlung ist daher zur Wahr- heitsfindung nicht erforderlich. Andere Sachumstände, die eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen erforderlich machen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stel- len und dadurch ein mündliches Verfahren erzwingen könnte, vermag da- ran nichts zu ändern, hat er schliesslich bis anhin kein Haftentlassungs- -5- gesuch gestellt (vgl. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts in E. 2.2 hiervor). 3. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen frei- heitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeord- net oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Per- son sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismit- tel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsge- fahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft zu- nächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtig ist. 4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den dringenden Tatverdacht. Es seien keine Anhalts- punkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vorliegen des dringenden Tatverdachts etwas zu verändern vermöchten, insbesondere weil der Be- schwerdeführer ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, der dringende Tatver- dacht sei unbestritten, er habe ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Die Rechtsprechung, wonach mit der Anklageerhebung quasi automatisch der dringende Tatverdacht gegeben sei, erscheine überholt. Der dringende Tatverdacht sei nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlun- gen lediglich dann gegeben, wenn eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheine. -6- 4.4. Der Beschwerdeführer gestand unbestrittenermassen die ihm vorgewor- fene Tat ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gründet der dringende Tatverdacht daher nicht auf der Tatsache, dass zwischen- zeitlich bereits Anklage erhoben wurde, sondern auf dem Geständnis des Beschwerdeführers. Wurde jedoch bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb mit der Vorinstanz ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist. 5. 5.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 5.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es seien auch hier keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vor- liegen der Fluchtgefahr etwas zu verändern vermöchten. Es sei aufgrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach wie vor kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Die Möglichkeit eines lediglich bedingten Strafvollzugs oder der angebliche Betreuungsbedarf seines ersten Kindes würden keine Umstände darstellen, die die Haft angesichts des Anklagesachverhalts als nicht mehr verhältnismässig erscheinen liessen. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, auf die An- träge der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Landesverweisung für 20 Jahre) könne nicht abgestützt werden, da diese völlig überhöht und auch in rechtlicher Sicht nicht haltbar seien. Aus den Haftakten sei nichts ersichtlich, was vorliegend gegen einen bedingten Strafvollzug spreche. Diese Tatsache sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgebend. Der Beschwerdeführer dürfe mit einer beding- ten Strafe rechnen, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Voll- zug entziehen würde. Die unbestrittenermassen drohende Landesverwei- sung spreche in keinem Fall für eine Flucht. Es sei nicht logisch, einer Per- son, welche einer drohenden Landesverweisung zuvorkommen möchte, die Ausreise zu verweigern, um sie später zur Ausreise zu zwingen. -7- 5.4. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der be- schuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). 5.5. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, wohnt zusam- men mit seiner Familie in Rumänien und reist jeweils nach Deutschland, um dort als Chauffeur zu arbeiten. Zur Schweiz hat er nach eigenen Anga- ben keinen Bezug. Das Schweizer Staatsgebiet habe er lediglich zwecks Rückreise nach Rumänien betreten (mittels Fernreisecar bis zum Flugha- fen Zürich, um ab dort per Flugzeug weiterzureisen), wobei er bereits bei der Einreise von der Grenzkontrolle festgenommen worden sei. In Rumä- nien leben seine Ehefrau und sein erstes Kind. Am tt. März 2025 hat seine Ehefrau ihr zweites Kind geboren, was denn auch Anlass für die Rückreise des Beschwerdeführers gewesen sei. In der Schweiz kenne er niemanden. Würde er aus der Haft entlassen werden, würde er nach Rumänien gehen (Protokoll Hafteröffnung vom 9. Januar 2025 S. 6 ff.; Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 5; vgl. auch Protokoll Ver- handlung vom 10. Januar 2025; jeweils in: HA.2025.9). Den Beschwerdeführer hält – wie er selbst ausführt – nichts in der Schweiz. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung umgehend das Land verlassen und nach Rumä- nien reisen bzw. fliehen würde. Dass er einzig für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wieder in die Schweiz zurückkehren würde, ist dem- gegenüber nicht realistisch, hat er schliesslich überhaupt keinen Grund, sich dem Strafverfahren weiterhin zu stellen, nachdem er keinen Bezug zur Schweiz aufweist. -8- Was den Fluchtanreiz betrifft, so ist es nicht zutreffend, dass der Beschwer- deführer ohne Weiteres mit einer bedingten (Geld-)Strafe zu rechnen hat, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anklage vom 19. Februar 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Be- schwerdeführer ist u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – und damit einschlägig – vor- bestraft. Vorliegend wird ihm neuerlich vorgeworfen, einen versuchten Ein- bruchdiebstahl begangen zu haben. Eine bedingte Strafe ist daher nicht ohne Weiteres sicher, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers grund- sätzlich ein Fluchtanreiz gegeben ist. Demgegenüber besteht für den Be- schwerdeführer kein Grund, in der Schweiz zu bleiben, ist er doch nur zur Durchreise in die Schweiz gekommen (vgl. explizit Protokoll delegierte Ein- vernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 5, HA.2025.9). Damit liegt Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor und der beson- dere Haftgrund ist zu bejahen. 6. 6.1. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe die Tat bereits gestanden und der damals vorgehaltene Tatvorwurf sei mittlerweile in die Anklage übernommen worden. Der Tatablauf sei daher geklärt und unbestritten. An der Hauptverhandlung würden rechtliche Erörterungen massgebend sein. Es gebe vorliegend keinerlei öffentliches Interesse an einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptver- handlung. Ein Urteil gestützt auf die Akten sei zweifellos möglich. Dem In- teresse an der Bestrafung könne auch im Abwesenheitsverfahren nachge- kommen werden. Zudem drohe Überhaft, da eine sorgfältige Abwägung der Argumente realistischerweise eine Strafe von rund 60 Tageseinheiten er- warten liesse. Die Verlängerung der Inhaftierung erscheine daher vorlie- gend unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe seit der Geburt des ersten Kindes sein Leben komplett umgestellt und bereue die Tat sehr. Schliesslich sei gemäss persönlichem Bericht der Ehefrau des Beschwer- deführers per tt. März 2025 ein Kaiserschnitt geplant. Die persönliche An- wesenheit des Beschwerdeführers an der Geburt seines zweiten Kindes wäre wünschenswert. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sein erstes Kind (2.5 Jahre alt) während der Spitalabwesenheit der Mutter unbeauf- -9- sichtigt wäre. Diese Tatsache lasse das öffentliche Interesse an der Haft zurücktreten. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ehefrau habe am tt. März 2025 das gemeinsame Kind geboren, womit belegt sei, dass er betreffend seine Familienverhält- nisse stets die Wahrheit erzählt habe. Er habe seit der Geburt des ersten Kindes alles unternommen, um ein anständiges Leben fernab von Krimina- lität zu führen. Der hier zu beurteilende Vorfall habe vor der Geburt seines ersten Kindes stattgefunden. Zudem habe der Geschädigte zwischenzeit- lich auf Zivilansprüche verzichtet. 6.3. Vorliegend wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – würde er entlassen werden – nach Rumänien zurückkehren würde und daher für das vorlie- gende Strafverfahren und eine allfällig zu verbüssende (Rest-)Strafe nicht mehr fassbar wäre. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Wohnsitz und kein soziales Umfeld hat sowie auch sonst keine Bezugs- punkte zur Schweiz aufweist, sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend be- stehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2025 festgenommen und an- schliessend in Untersuchungshaft versetzt. Die vorliegend zu beurteilende Sicherheitshaft wurde einstweilen bis zum 19. Mai 2025 angeordnet. Mit Vorladung vom 27. Februar 2025 wurde auf den 19. Mai 2025 zur Haupt- verhandlung vor Bezirksgericht Aarau vorgeladen. Unter Berücksichtigung der nun angeordneten Sicherheitshaft dauert die Haft damit insgesamt rund 4.5 Monate. Aufgrund der bereits angesetzten Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2025 ist nicht mit einer weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anklage vom 19. Februar 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten. An- gesichts der konkret vorgeworfenen Straftaten erscheint dieser Antrag nicht klar überhöht. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits ausgeführt – ein- schlägig vorbestraft. Zwar handelt es sich gemäss Anklagesachverhalt "nur" um einen versuchten Diebstahl. Der tatbestandsmässige Erfolg dürfte jedoch einzig deshalb nicht eingetreten sein, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Rückkehr des Hauseigentümers die Flucht ergreifen musste (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Sache vom 9. Januar 2025 S. 3, HA.2025.9). Bei der ebenfalls angeklagten Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchsdieb- stahl stehen, handelt es sich zudem um vollendete Delikte. Das Geständnis des Beschwerdeführers hat schliesslich die Strafverfolgung nicht wesent- lich erleichtert, hat er doch mit diesem einzig zugegeben, was aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ohnehin bereits - 10 - klar war (vgl. Spurenbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2022, HA.2025.9). Insgesamt erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht als von vornherein überhöht, sondern in dieser Grössenordnung als realistisch. Vor diesem Hintergrund droht mit der angeordneten Sicherheitshaft von drei Monaten bis zum 19. Mai 2025 – und damit insgesamt rund 4.5 Mona- ten Haft – noch keine Überhaft. Dass der Beschwerdeführer durch die angeordnete Sicherheitshaft die Ge- burt seines zweiten Kindes verpasst hat, ist hinzunehmen und lässt die an- geordnete Sicherheitshaft angesichts der dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die privaten Interessen müssen vorliegend hinter das öffentliche Interesse an einer Ahndung der Straftaten zurücktreten. Die Betreuung des ersten Kindes während der Geburt des zweiten Kindes kann schliesslich die Mutter des Beschwerdeführers übernehmen, die ebenfalls in Rumänien wohne und zu der er eine gute Beziehung pflege (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 3). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts für sich ableiten. Die Inhaftierung soll bei be- stehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Un- tersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass die beschul- digte Person dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Vorliegend scheint es in Anbetracht der im Rahmen der Fluchtgefahr erwähnten Umstände unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Abwesenheitsverfahren freiwillig zurück in die Schweiz begeben würde, um eine mögliche Rest- strafe abzusitzen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerde- führer aufgrund der begangenen Delikte zudem persönlich zur Hauptver- handlung zu erscheinen. Dass ein Dispensationsgesuch im Sinne von Abs. 3 der genannten Bestimmung gestellt und gutgeheissen worden wäre, wird nicht dargelegt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Abwesen- heitsverfahrens besteht jedenfalls nicht und dies ist auch nicht im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens zu beurteilen. Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Ob die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4), zumal vorliegend angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers keinesfalls klar ist, ob er nur mit einer bedingt zu vollziehenden Strafe zu rechnen hat. - 11 - Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis einstweilen am 19. Mai 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz