6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig. 6.2. Weder dem Beschwerdeführer noch dem Beschuldigten, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist eine Entschädigung zuzusprechen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.