Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht (erneut) von der Staatsanwaltschaft Baden angehört wurde. Dies gilt umso mehr, nachdem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Sache zu äussern. 5. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.00 geltend machen und ist ihm dieses Bargeld nicht herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft Baden am 19. Februar 2025 verfügte Beschlagnahme erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.