Dass es zur Geltendmachung seiner Rechte im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung notwendig gewesen wäre, ihm Einsicht in sämtliche Akten des Verfahrens STA3 ST.2025.1472 – welches notabene nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen den Beschuldigten geführt wird – zu gewähren, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht konkret dargelegt und erschliesst sich auch nicht. Der Beschwerdeführer war anlässlich der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des bei ihm und beim Beschuldigten aufgefundenen Bargeldes am 18. Februar 2025 zugegen und wurde am 19. Februar 2025 zur Herkunft des Bargeldes polizeilich befragt (vgl. E. 4.2 hiervor).