4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft Baden habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt und ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört habe (Beschwerde, Ziff. III.4). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Februar 2025 (wohl eingeschränkte) Akteneinsicht gewährt. -7-