III.2) – der Betrag wurde dem Beschuldigten (wie von diesem unterschriftlich bestätigt) wieder ausgehändigt (Empfangsbestätigung vom 19. Februar 2025). Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass das mittels angefochtener Verfügung beschlagnahmte Bargeld im Eigentum des Beschwerdeführers steht, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen einer Beschlagnahme zur Kostensicherung bzw. zur Deckung von Ersatzforderungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b und e).