Der Beschwerdeführer bestreitet überdies nicht, dass das weiter beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten gehört (Beschwerde, Rz. II.2). Der Verbleib der restlichen, beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 300.00 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zudem nicht unklar (Beschwerde, Rz. III.2) – der Betrag wurde dem Beschuldigten (wie von diesem unterschriftlich bestätigt) wieder ausgehändigt (Empfangsbestätigung vom 19. Februar 2025).