Sie können ihm ja nichts machen wegen 20'000 CHF."). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb entgegen seinen ursprünglichen Aussagen und ohne stichhaltige Belege nunmehr von einem klaren Eigentum des Beschwerdeführers an den beschlagnahmten Fr. 20'000.00 auszugehen wäre. Eine gemäss Beschwerdeführer rein auf Grundlage seines (kurzzeitigen) Besitzes (Art. 930 ZGB) anlässlich der Polizeikontrolle bestehende Eigentümerstellung hinsichtlich des Bargeldes ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet überdies nicht, dass das weiter beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten gehört (Beschwerde, Rz. II.2).