Im Übrigen sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten zum beschlagnahmten Bargeld mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 3) nicht für eine klare Eigentümerschaft des Beschwerdeführers. Insbesondere reagierte der Beschuldigte – nachdem er mit den in E. 4.2 hiervor zitierten Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert worden war – mit Verärgerung und Unverständnis, was für sein Eigentum am besagten Geld spricht (Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Februar 2025, Fragen 37 ff.; Frage 40, "Ich versteh diesen Typen nicht. Sie können ihm ja nichts machen wegen 20'000 CHF.").