III.2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. März 2025). Im Gegenteil spricht diese ungenaue Angabe vielmehr dafür, dass dem Beschwerdeführer die genaue Höhe des ihm übergebenen Betrags nicht bekannt war – was bei eigenem Eigentum an einer derart hohen Summe kaum der Fall wäre. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten zum beschlagnahmten Bargeld mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 3) nicht für eine klare Eigentümerschaft des Beschwerdeführers.