wirtschaftlich Berechtigten unter anderem des bei ihm sichergestellten Betrags von Fr. 20'000.00 abzuklären (Beschwerde, Ziff. III.2), doch vermag er seine eigene wirtschaftliche Berechtigung daran in keiner Weise konkret zu untermauern. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau zunächst angegeben haben will, der Beschuldigte habe ihm "ca. Fr. 10'000.00" übergeben (Beschwerde, Ziff. III.2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. März 2025).