4.3. Der Beschwerdeführer legt mit Beschwerde weder dar, weshalb er der Kantonspolizei Aargau am 18. und 19. Februar 2025 bewusst falsche Angaben zu seinem nun behaupteten Eigentum am sichergestellten Bargeld machte, noch macht er konkrete Angaben zur Herkunft des Geldes. Jedenfalls bleibt jeglicher Nachweis oder zumindest ein Hinweis, welcher auf seine Eigentümerstellung schliessen liesse, aus. Zwar wirft der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Aargau vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den -6-