der Beschlagnahme, zumal er weder einer Straftat verdächtigt werde noch verpflichtet sei, allfällige Verfahrenskosten oder Ersatzleistungen des Beschuldigten zu tragen. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahmung der bei ihm sichergestellten Fr. 20'000.00 seien daher nicht erfüllt, und die Beschlagnahme sei aufzuheben (Beschwerde, Rz. III.2 f.). Weiter rügt der Beschwerdeführer, ihm sei trotz entsprechender Bitte keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Zudem sei er vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung nicht angehört worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, Rz. III.4).