3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Anhaltung als Beifahrer des Personenwagens Audi (Kennzeichen aaa) in Y._____ Bargeld im Betrag von Fr. 2'300.00 auf sich getragen. Der Beschwerdeführer (Lenker des Personenwagens) habe Fr. 20'000.00 auf sich getragen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Beschuldigte ihm das Bargeld übergeben habe, als er die Polizeikontrolle bemerkt habe.