Andererseits hängt auch die materielle Begründetheit der Beschwerde davon ab. Es handelt sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist, wohingegen für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurde (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 188 E. 1.4), was hier der Fall ist. Damit ist der Beschwerdeführer als zur Beschwerde berechtigt zu betrachten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.