2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der unterzeichnende Anwalt vor Erlass des Beschwerdeentscheides aufzufordern sei, seine Honorarnote dem Obergericht einzureichen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 (Datum Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. März 2025. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: