" 1. Der Beschlagnahmungsbefehl vom 19. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Baden im Strafverfahren STA3 ST.2025.1472 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neuentscheidung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen. Eventuell: Vom beschlagnahmten Bargeld von total CHF 22'000.00 sei ein Betrag von CHF 20'000.00, subeventualiter ein solcher von CHF 10'000.00, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wozu die Staatsanwaltschaft Baden entsprechend anzuweisen sei.