Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.57 (STA.2025.1472) Art. 212 Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Weber, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Zustelladresse: […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 19. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Anlass dazu gab eine polizeiliche Kontrolle am 18. Februar 2025 in Y._____, bei welcher der Beschuldigte zusammen mit A._____ (fortan: Beschwerdeführer) angehalten wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte die Kantonspolizei Aargau beim Beschuldigten Fr. 2'300.00 in bar (Position 1.1.1 des Sicherstellungsprotokolls vom 19. Februar 2025) und beim Beschwerdeführer Fr. 20'000.00 in bar (Position A 1 des Sicherstel- lungsprotokolls vom 19. Februar 2025) sicher. 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Ba- den gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO die Beschlagnahme des am 18. Februar 2025 sichergestellten Bargelds im Umfang von Fr. 22'000.00 an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2025 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beschlagnahmungsbefehl vom 19. Februar 2025 der Staatsanwalt- schaft Baden im Strafverfahren STA3 ST.2025.1472 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neuentscheidung an die Staatsanwaltschaft Ba- den zurückzuweisen. Eventuell: Vom beschlagnahmten Bargeld von total CHF 22'000.00 sei ein Betrag von CHF 20'000.00, subeventualiter ein solcher von CHF 10'000.00, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wozu die Staatsanwaltschaft Baden entsprechend anzuweisen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der unterzeichnende An- walt vor Erlass des Beschwerdeentscheides aufzufordern sei, seine Hono- rarnote dem Obergericht einzureichen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 (Datum Postaufgabe) bean- tragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsan- waltschaft Baden vom 25. März 2025. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Februar 2025 ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO lie- gen keine vor. 1.2. Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – berechtigte Person (zumindest eines Teils) des mittels angefochtener Verfügung beschlag- nahmten Bargelds ist, wirkt sich einerseits darauf aus, ob er i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO durch die Nichtherausgabe beschwerter und gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdeberechtigter Dritter ist. Andererseits hängt auch die materielle Begründetheit der Be- schwerde davon ab. Es handelt sich um eine sog. doppelrelevante Tatsa- che, die grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist, wohingegen für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurde (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 188 E. 1.4), was hier der Fall ist. Damit ist der Beschwerdeführer als zur Be- schwerde berechtigt zu betrachten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO insbesondere be- schlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB (lit. e) gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). -4- 2.2. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische (konserva- tive) Massnahme, über welche die zuständige Strafverfolgungsbehörde rasch entscheiden können muss. Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Ent- scheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine ge- naue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme sind daher nicht alle Tat- und Rechts- fragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist dementspre- chend nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Somit sind etwa auch die Ei- gentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschlies- send zu klären, sondern genügt es, wenn deren spätere Verwendung ent- sprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Akten- lage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen er- scheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6, wonach über eine Beschlag- nahme unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit [etwa einer Einzie- hung oder einer Ersatzforderung] zu entscheiden ist). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Anhaltung als Bei- fahrer des Personenwagens Audi (Kennzeichen aaa) in Y._____ Bargeld im Betrag von Fr. 2'300.00 auf sich getragen. Der Beschwerdeführer (Len- ker des Personenwagens) habe Fr. 20'000.00 auf sich getragen. Der Be- schwerdeführer habe angegeben, dass der Beschuldigte ihm das Bargeld übergeben habe, als er die Polizeikontrolle bemerkt habe. Der Beschuldigte werde verdächtigt, sich durch rechtswidrige Einreise (Verfahren B- 5/2025/10005427 der Staatsanwaltschaft See / Oberland), rechtswidrigen Aufenthalt (vorliegendes Verfahren der Staatsanwaltschaft Baden) sowie banden- und gewerbsmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Verfahren LTG/2017/1289 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) strafbar gemacht zu haben. Vom sichergestellten Bargeld würden insge- samt Fr. 22'000.00 zur Sicherung der zu erwartenden Kosten und Ersatz- forderungen in sämtlichen Verfahren beschlagnahmt. 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe anlässlich der Anhaltung vom 18. Februar 2025 einen Bargeldbe- trag von Fr. 20'000.00 auf sich getragen. Gemäss Art. 930 ZGB sei er damit Besitzer und nachweislich Eigentümer dieses Geldbetrags. Die Kantons- polizei Aargau habe jedoch die wirtschaftliche Berechtigung an den bei ihm sowie beim Beschuldigten sichergestellten Bargeldbeträgen pflichtwidrig nicht abgeklärt. Diese Abklärung sei entscheidend für die Rechtmässigkeit -5- der Beschlagnahme, zumal er weder einer Straftat verdächtigt werde noch verpflichtet sei, allfällige Verfahrenskosten oder Ersatzleistungen des Be- schuldigten zu tragen. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahmung der bei ihm sichergestellten Fr. 20'000.00 seien daher nicht erfüllt, und die Be- schlagnahme sei aufzuheben (Beschwerde, Rz. III.2 f.). Weiter rügt der Be- schwerdeführer, ihm sei trotz entsprechender Bitte keine umfassende Ak- teneinsicht gewährt worden. Zudem sei er vor Erlass der Beschlagnahme- verfügung nicht angehört worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, Rz. III.4). 4. 4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ak- ten nicht, dass er ohne Weiteres als berechtigte Person des am 18. Februar 2025 bei ihm sichergestellten Bargelds zu betrachten wäre. 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt (Beschwerdeant- wort, S. 2) gab der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung am 18. Februar 2025 gemäss Kantonspolizei Aargau an, der Beschuldigte habe ihm Fr. 20'000.00 kurz vor der Kontrolle übergeben (vgl. Sicherstel- lungsprotokoll vom 18. Februar 2025). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner (nur kurze Zeit später durchge- führten) Einvernahme. Er gab an, die Polizei habe bei der Einfahrt der Rast- stätte in Y._____ eine Kontrolle durchgeführt und da habe der Beschuldigte ihm die zwei Bündel Notengeld gegeben und gesagt "Nimm das Geld zu dir". Er habe das Geld zu sich genommen und nicht weiter nachgefragt, es sei ihm ein wenig zu schnell gegangen. Sie hätten auf den Parkplatz fahren und die Ausweise zeigen müssen und nun sei er hier. Er wisse nicht, woher das vom Beschuldigten an ihn übergebene Geld stamme. Er denke, der Beschuldigte habe ihm das Geld gegeben, weil er gedacht habe, dass er im Falle einer Kontrolle verhaftet werde. Er habe das Geld unter die Jacke gesteckt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025, Fragen 1, 11 und 12; wobei in Frage 12 darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer das Bargeld beim Standtest unter der Jacke herunter- gefallen sei). 4.3. Der Beschwerdeführer legt mit Beschwerde weder dar, weshalb er der Kan- tonspolizei Aargau am 18. und 19. Februar 2025 bewusst falsche Angaben zu seinem nun behaupteten Eigentum am sichergestellten Bargeld machte, noch macht er konkrete Angaben zur Herkunft des Geldes. Jedenfalls bleibt jeglicher Nachweis oder zumindest ein Hinweis, welcher auf seine Eigen- tümerstellung schliessen liesse, aus. Zwar wirft der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Aargau vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den -6- wirtschaftlich Berechtigten unter anderem des bei ihm sichergestellten Be- trags von Fr. 20'000.00 abzuklären (Beschwerde, Ziff. III.2), doch vermag er seine eigene wirtschaftliche Berechtigung daran in keiner Weise konkret zu untermauern. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer ge- genüber der Kantonspolizei Aargau zunächst angegeben haben will, der Beschuldigte habe ihm "ca. Fr. 10'000.00" übergeben (Beschwerde, Ziff. III.2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. März 2025). Im Ge- genteil spricht diese ungenaue Angabe vielmehr dafür, dass dem Be- schwerdeführer die genaue Höhe des ihm übergebenen Betrags nicht be- kannt war – was bei eigenem Eigentum an einer derart hohen Summe kaum der Fall wäre. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen des Beschul- digten zum beschlagnahmten Bargeld mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 3) nicht für eine klare Eigentümerschaft des Be- schwerdeführers. Insbesondere reagierte der Beschuldigte – nachdem er mit den in E. 4.2 hiervor zitierten Aussagen des Beschwerdeführers kon- frontiert worden war – mit Verärgerung und Unverständnis, was für sein Eigentum am besagten Geld spricht (Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Februar 2025, Fragen 37 ff.; Frage 40, "Ich versteh diesen Typen nicht. Sie können ihm ja nichts machen wegen 20'000 CHF."). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb entgegen seinen ursprünglichen Aussagen und ohne stichhaltige Belege nunmehr von einem klaren Eigentum des Be- schwerdeführers an den beschlagnahmten Fr. 20'000.00 auszugehen wäre. Eine gemäss Beschwerdeführer rein auf Grundlage seines (kurzzei- tigen) Besitzes (Art. 930 ZGB) anlässlich der Polizeikontrolle bestehende Eigentümerstellung hinsichtlich des Bargeldes ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet überdies nicht, dass das weiter beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten gehört (Beschwerde, Rz. II.2). Der Verbleib der restli- chen, beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 300.00 ist entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers zudem nicht unklar (Beschwerde, Rz. III.2) – der Betrag wurde dem Beschuldigten (wie von diesem unter- schriftlich bestätigt) wieder ausgehändigt (Empfangsbestätigung vom 19. Februar 2025). Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass das mittels angefochtener Verfügung beschlagnahmte Bargeld im Eigentum des Be- schwerdeführers steht, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführun- gen zu den übrigen Voraussetzungen einer Beschlagnahme zur Kostensi- cherung bzw. zur Deckung von Ersatzforderungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b und e). 4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem Vorbrin- gen, die Staatsanwaltschaft Baden habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt und ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört habe (Beschwerde, Ziff. III.4). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 26. Februar 2025 (wohl eingeschränkte) Akteneinsicht gewährt. -7- Dass es zur Geltendmachung seiner Rechte im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung notwendig gewesen wäre, ihm Einsicht in sämt- liche Akten des Verfahrens STA3 ST.2025.1472 – welches notabene nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen den Beschuldigten geführt wird – zu gewähren, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht konkret dargelegt und erschliesst sich auch nicht. Der Beschwerde- führer war anlässlich der polizeilichen Anhaltung und Sicherstellung des bei ihm und beim Beschuldigten aufgefundenen Bargeldes am 18. Februar 2025 zugegen und wurde am 19. Februar 2025 zur Herkunft des Bargeldes polizeilich befragt (vgl. E. 4.2 hiervor). Ihm war es daher ohne Weiteres möglich, sich unter Bezugnahme auf seine behauptete Eigentümerstellung gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung nicht (erneut) von der Staatsanwaltschaft Baden angehört wurde. Dies gilt umso mehr, nachdem er im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Sache zu äussern. 5. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.00 geltend machen und ist ihm dieses Bargeld nicht heraus- zugeben. Die von der Staatsanwaltschaft Baden am 19. Februar 2025 ver- fügte Beschlagnahme erweist sich damit als rechtens und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig. 6.2. Weder dem Beschwerdeführer noch dem Beschuldigten, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist eine Ent- schädigung zuzusprechen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch