4.6. Zusammengefasst handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die sich um die richtige Auslegung und Erfüllung des Architekturvertrags vom 27. August 2021 zu drehen scheint. Für die Beurteilung solcher Streitigkeiten steht das Strafverfahren nicht zur Verfügung. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Februar 2025 ist unbegründet und damit abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: