die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum gewährten Rabatt von 40 % nicht auf eine Vermögensstraftat schliessen. Weder rechnerisch noch tatsächlich macht es bei der gewählten Honorierungsart einen Unterschied, ob man einen Rabatt von 40 % auf das Honorar gewährt oder bei einem unveränderten Stundenansatz den berechneten Zeitaufwand Tm um 40 % kürzt. So oder anders wurde der Beschwerdeführerin erkennbar nicht der effektive, sondern ein fiktiver (weil gestützt auf die honorarberechtigten Baukosten bloss errechneter) Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Warum die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer strafrechtsrelevanten Täuschung ausgeht, ist nicht ersichtlich.