Sodann weist auch die Erhöhung der honorarberechtigten Baukosten von ursprünglich Fr. 950'000.00 auf Fr. 1'746'168.50 nicht auf eine Vermögensstraftat hin. Selbst wenn diese vom Beschuldigten vorgenommene Erhöhung nicht rechtens gewesen sein sollte, wurde sie vom Beschuldigten doch transparent vorgenommen, womit der Beschwerdeführerin ermöglicht wurde, sie zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung zu verlangen oder sich mit zivilrechtlichen Mitteln dagegen zu verwehren. Schliesslich lassen auch -9-