Dass es für die Beschwerdeführerin für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Standpunkte womöglich (zumindest aus ihrer Sicht) von Vorteil wäre, über eine Aufstellung der vom Beschuldigten tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu verfügen, ändert hieran nichts. Auch ist unerheblich, ob der Beschuldigte etwa wegen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gehalten gewesen wäre, die Arbeitszeit zu erfassen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, legte dies keine Vermögensstraftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin nahe. Sodann weist auch die Erhöhung der honorarberechtigten Baukosten von ursprünglich Fr. 950'000.00 auf Fr. 1'746'168.50 nicht auf eine Vermögensstraftat hin.