hat sie dies auf dem Zivilweg geltend zu machen. Selbst wenn sich dabei ihr Standpunkt als (teilweise) richtig bzw. die provisorische Honorarberechnung vom 13. Januar 2024 als unrichtig erweisen sollte, begründete dies keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Anfangsverdacht auf eine arglistige Täuschung im Sinne eines Betrugs oder auf eine andere Vermögensstraftat. Dass es für die Beschwerdeführerin für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Standpunkte womöglich (zumindest aus ihrer Sicht) von Vorteil wäre, über eine Aufstellung der vom Beschuldigten tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu verfügen, ändert hieran nichts.