4.5. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, - dass der Architekturvertrag nicht im dargelegten Sinne zu verstehen sei, oder - dass sie in ihrem womöglich irrtümlichen Verständnis des Architekturvertrags zu schützen sei, oder - dass der Beschuldigte den Architekturvertrag schlecht erfüllt habe und dass dies die "Bausumme" (bzw. die honorarberechtigten Baukosten) und damit zu Unrecht auch das Architektenhonorar in die Höhe getrieben habe, oder - dass die erfolgte Abrechnung aus anderen Gründen nicht rechtens sei,