Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Vertragsunterzeichnung irrtümlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass das Architektenhonorar nach dem effektiven Zeitaufwand bestimmt werde, liesse sich dieser Irrtum nicht auf eine strafrechtsrelevante Täuschungshandlung des Beschuldigten zurückführen. Auch ist aufgrund der vereinbarten Honorierungsart nicht zu erkennen, warum der Beschuldigte zur Vermeidung einer Vermögensstraftat gehalten gewesen sein soll, für das Projekt der Beschwerdeführerin tatsächlich 2'615 Stunden aufzuwenden oder ihr nur die tatsächlich aufgewendeten Stunden in Rechnung zu stellen oder zumindest den tatsächlichen Zeitaufwand zu erfassen.