4.3. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen erstellte der Beschuldigte am 13. Januar 2024 eine provisorische Honorarabrechnung, indem er auf der ursprünglichen Honorarberechnung vom 25. August 2021 handschriftliche Änderungen bezüglich einzelner Zahlenwerte vornahm, die Berechnungsmethode und damit auch die Honorierungsart aber unverändert beibehielt. Dass im Vergleich zur ursprünglichen Honorarberechnung vom 25. August 2021 ein deutlich höheres "Honorar Pauschal" von Fr. 210'000.00 resultierte, lag ausschliesslich darin begründet, dass die honorarberechtigten Baukosten nunmehr mit Fr. 1'746'168.50 statt zuvor Fr. 950'000.00 veranschlagt wurden.