Das vereinbarte Architektenhonorar sollte somit nach dem erklärten Willen der C._____ GmbH nicht nach dem effektiven Zeitaufwand bestimmt werden, sondern nach der Methode der "aufwandbestimmenden Baukosten". Nichts weist darauf hin, dass dies für die Beschwerdeführerin bei Vertragsunterzeichnung so nicht zu erkennen war. Dass in Anwendung einer transparent gemachten "SIA-Formel" (vgl. RPW 2019-2, S. 286) sozusagen als Zwischenergebnis ein Zeitaufwand Tm von 1'615 Stunden berechnet wurde, ändert hieran nichts.