4.2. Zur Festlegung der Entschädigung eines Architekten gibt es verschiedene Honorierungsarten. Gebräuchlich ist es etwa, das Honorar nach dem effektiven Zeitaufwand oder nach den "aufwandbestimmenden Baukosten" zu bemessen (vgl. hierzu etwa < https://map.arch.ethz.ch/artikel/27/honorar > oder die von der Wettbewerbskommission herausgegebene Publikation: Recht und Politik des Wettbewerbs RPW 2019-2, abrufbar unter < - 231011783 >, S. 285 f.). Das vertraglich vereinbarte Honorar von Fr. 130'000.00 wurde in der Honorarberechnung vom 25. August 2021 wie folgt bestimmt: