In Art. 7 Abs. 1 wurde ein Architektenhonorar von Fr. 130'000.00 zuzüglich Nebenkosten vereinbart. In Art. 7 Abs. 2 wurde festgelegt, in welchem Rahmen der Architekt einen Anspruch auf Anpassung dieses Honorars habe, wenn sich aus Gründen, die die Beschwerdeführerin als Bauherrin zu vertreten habe, der Inhalt oder der Umfang der zu erbringenden Leistungen verändere.