4. 4.1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der C._____ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, am 27. August 2021 einen Architekturvertrag betreffend Umbau und Renovation eines Zweifamilienhauses in Q._____ ab. In Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrags wurde die "Offerte des Architekten 25.08.2021", bei der es sich um die aktenkundige Honorarberechnung vom 25. August 2021 handeln dürfte, zum Vertragsbestandteil erklärt. In Art. 1 Abs. 2 wurde u.a. festgelegt, dass bei Widersprüchen die Offerte Vorrang vor der "Ordnung SIA 102" habe. In Art. 7 Abs. 1 wurde ein Architektenhonorar von Fr. 130'000.00 zuzüglich Nebenkosten vereinbart.