Im gültigen Architekturvertrag sei "die SIA 102" als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart worden. "Darin" sei keine Rabattvergabe als Arbeitszeitkürzung vereinbart. Trotzdem sei die Rabattvergabe als Arbeitszeitkürzung vollzogen worden "und damit verbunden als Leistungskürzungen, der Teilphasen gemäss SIA-Aufstellung (siehe Architektenvertrag, letzte Seite vom 27.8.2021)". Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe nicht beurteilt, ob die erfolgte 40%-ige Arbeitszeitkürzung eine arglistige Täuschung dargestellt habe, die darauf abgezielt habe, sie im Glauben zu lassen, dass "die SIA 102" eingehalten worden sei.