2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandete mit Beschwerde, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das "Hauptproblem" einer 40%-igen Rabattvergabe auf das Architektenhonorar und die damit vollzogene 40%-ige Arbeitszeitkürzung nicht beurteilt habe. Auch die zum Zweck der Vertuschung "der 40% igen nicht erbrachten Arbeitszeit" nicht gemachte Arbeitszeiterfassung sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht beurteilt worden.