schung. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, dass es mangels eines täuschenden Verhaltens, welches zudem arglistig sein müsste, keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gebe, auch wenn weniger Stunden als geltend gemacht geleistet worden wären oder der Vertrag mangelhaft erfüllt worden wäre.