2.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend, dass der Rabatt von 40 % kein Rabatt, sondern "eine Arbeitszeitverminderung" gewesen sei. Die "SIA-Norm" gebe Arbeitszeiten vor, die mit den Leistungen der Architekten verknüpft seien. Diese 40 % der Leistungen fehlten jetzt. Wäre dies vor der Architekturvertragsunterzeichnung ersichtlich gewesen, hätte sie diesen nicht unterschrieben. Also habe sie die arglistige Täuschung nicht erkennen können.