berechtigt zu betrachten, die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Strafanzeige vom 13. Februar 2025 wegen "Arbeitszeitbetrugs" aus, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Architekturvertrag gemäss SIA-Vorgaben bestehe. Zudem gebe es eine Honorarberechnung vom 25. August 2021 und eine provisorische Schlussabrechnung vom 13. Januar 2024. Sie beanstandete,