Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, was etwa der Fall ist, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Weil dies hier soweit ersichtlich der Fall war, ist die Beschwerdeführerin als -3-