Als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Privatklägerschaft, mithin die durch die behauptete Straftat unmittelbar geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten.