3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 5. März 2025 (sinngemäss) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 12. März 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete sie am 17. März 2025. 3.2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).